§ 138 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
17. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 138 GOLT – Fortführung der Geschäfte des Landtags
Der Vorstand führt bis zum Zusammentreten eines neuen Landtags seine Geschäfte fort (Artikel 85 Abs. 2 der Verfassung).