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§ 135 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

17. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 135 GOLT – Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall

(1) Treten während der Sitzung Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung auf, entscheidet der Präsident.

(2) Wird von einer Fraktion oder acht Abgeordneten Einspruch gegen die Entscheidung erhoben, beschließt nach Prüfung durch den Rechtsausschuss der Landtag.