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§ 134 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

17. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 134 GOLT – Abweichungen von der Geschäftsordnung

Der Landtag kann im Einzelfall von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung abweichen; zu dem Beschluss ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens jedoch der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl, erforderlich.