§ 130 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
17. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 130 GOLT – Verteilung
Drucksachen und sonstige öffentliche Arbeitsunterlagen (öffentliche Parlamentsdokumente) werden an die Mitglieder des Landtags, die Fraktionen und die Landesregierung in der Regel auf elektronischem Weg verteilt. Eine Verteilung in Papierform ist weiterhin zulässig.