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§ 121 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

15. Abschnitt – Beurkundung der Verhandlung und Ausfertigung der Beschlüsse des Landtags

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 121 GOLT – Niederschrift von Zwischenrufen

Ein Zwischenruf, der im Sitzungsprotokoll festgestellt worden ist, bleibt Bestandteil des Sitzungsprotokolls, es sei denn, dass mit Zustimmung des Präsidenten und der Beteiligten eine Streichung erfolgt.