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§ 120 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

15. Abschnitt – Beurkundung der Verhandlung und Ausfertigung der Beschlüsse des Landtags

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 120 GOLT – Prüfung der Niederschrift von Reden

(1) Alle Redenden erhalten die Niederschrift ihrer Reden vor ihrer Aufnahme in das Sitzungsprotokoll zur Durchsicht und Berichtigung. Die Niederschrift ist innerhalb von drei Werktagen zurückzugeben; § 131 Abs. 4 findet keine Anwendung. Wird die Niederschrift nicht fristgemäß zurückgegeben, so gilt sie als genehmigt.

(2) Die Berichtigung darf den Sinn der Rede oder ihrer einzelnen Teile nicht ändern. Wird die Berichtigung beanstandet, entscheidet der Präsident. Der Präsident kann alle Beweismittel heranziehen.

(3) Die Fraktionen und die Landesregierung erhalten vor der Prüfung der Niederschrift durch die Redenden ein vorläufiges Plenarprotokoll zur internen Unterrichtung. Auf Verlangen einer Fraktion oder der Landesregierung kann der Präsident in besonderen Fällen Mitgliedern des Landtags oder der Landesregierung ausnahmsweise bereits vor Erstellung des vorläufigen Protokolls Einsicht in Niederschriften gestatten, wenn sie hierfür ein berechtigtes Interesse dartun; die Redenden sind vor der Gewährung der Einsicht zu unterrichten. Aus dem vorläufigen Plenarprotokoll und den Niederschriften darf von anderen Personen als den Redenden nicht wörtlich zitiert werden.