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§ 102 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

12. Abschnitt – Eingaben

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 102 GOLT – Weiterleitung an den Bürgerbeauftragten

(1) Die an den Landtag oder an den Petitionsausschuss gerichteten Eingaben (Artikel 11 der Verfassung) werden dem Bürgerbeauftragten zugeleitet.

(2) Petitionen, die auf den Erlass oder die Änderung von Gesetzen und Rechtsverordnungen gerichtet sind oder die Tätigkeit des Bürgerbeauftragten betreffen, werden dem Petitionsausschuss zugeleitet.