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§ 8 GOLReg
Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

II. – Die Minister

Titel: Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GOLReg,BB
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 8 GOLReg – Eigenverantwortlichkeit der Minister

Die Minister leiten ihren Geschäftsbereich selbstständig nach den vom Ministerpräsidenten festgelegten Richtlinien der Regierungspolitik.