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§ 25 GOLReg
Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

III. – Die Landesregierung

Titel: Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GOLReg,BB
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 25 GOLReg – Niederschriften

(1) Über die Sitzungen der Landesregierung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet wird. Eine Abschrift der Niederschrift wird den Ministern, den Staatssekretären und dem Regierungssprecher umgehend zugesandt. Der Ministerpräsident kann die Unterzeichnung der Niederschrift auf den Chef der Staatskanzlei delegieren.

(2) Die Niederschrift enthält Angaben über

  1. 1.

    die Dauer und die anwesenden Personen,

  2. 2.

    die Beschlüsse der Regierung.

Auf Antrag eines Regierungsmitgliedes oder auf Anordnung des Vorsitzenden sind weitere Vermerke und Notizen in die Niederschrift aufzunehmen.

(3) Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn die beteiligten Minister nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zuleitung des Protokolls Einwendungen erheben.

(4) In Zweifelsfällen ist die Angelegenheit nochmals der Landesregierung zu unterbreiten.