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§ 18 GOLReg
Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

III. – Die Landesregierung

Titel: Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GOLReg,BB
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 18 GOLReg – Beschlussfähigkeit

(1) Jeder Minister kann sich in der Landesregierung durch einen anderen Minister vertreten und durch diesen seine Stimme abgeben lassen. Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2) Ist der federführende Minister oder sein Vertreter (§ 10 Abs. 3 Satz 3) nicht anwesend, so darf über Gegenstände seines Geschäftsbereichs nicht beraten und beschlossen werden.