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§ 12 GOLReg
Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

III. – Die Landesregierung

Titel: Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GOLReg,BB
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 12 GOLReg – Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung

(1) Der Landesregierung sind zur Beratung und Beschlussfassung zu unterbreiten:

  1. a)

    Gesetzentwürfe,

  2. b)

    Entwürfe von Verordnungen der Landesregierung,

  3. c)

    alle Angelegenheiten, die der Landesregierung ausdrücklich vorbehalten sind,

  4. d)

    Beschlüsse über die Stimmabgabe im Bundesrat,

  5. e)

    Entwürfe von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen sowie Beitritt zu und Kündigung von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen nach § 3 Abs. 3 mit Ausnahme von Ressortabkommen, denen keine grundsätzliche politische Bedeutung zukommt,

  6. f)

    Angelegenheiten von grundsätzlicher politischer Bedeutung, insbesondere grundsätzliche Fragen der Durchführung des Landeshaushalts, mittel- und langfristige Planungen sowie grundsätzliche Stellungnahmen in Fachministerkonferenzen und Beratungsgremien auf Bundesebene oder in Angelegenheiten der Europäischen Union,

  7. g)

    Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich mehrerer Minister berühren, soweit die beteiligten Minister sich nicht verständigen,

  8. h)

    Vorschläge für die Übertragung von Funktionen der Staatssekretäre, der Leiter der Staatsanwaltschaften, der Abteilungsleiter in obersten Landesbehörden, der Leiter von Landesoberbehörden, unteren Landesbehörden sowie von Einrichtungen und Betrieben des Landes, sofern diesen Beamten Ämter der Besoldungsgruppe A 16 oder der Besoldungsordnung B übertragen werden - dies gilt entsprechend

    • für Tarifbeschäftigte mit außertariflicher Bezahlung

    • für die Übertragung dieser Funktionen zur Erprobung, soweit dies nach beamten- oder tarifrechtlichen Vorschriften zulässig ist sowie

    • für die Berufung der Inhaber dieser Funktionen in Organe von Körperschaften und Gesellschaften,

  9. i)

    sonstige Personalmaßnahmen der Beamten und Richter des Landes, bei denen nach den landesrechtlichen Vorschriften die Landesregierung zu entscheiden oder die Ernennung vorzunehmen hat.

(2) Die Fachminister unterrichten im Kabinett rechtzeitig über strittige Punkte von politischer Bedeutung in Fachministerkonferenzen.