§ 1 GOLReg
Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
I. – Der Ministerpräsident
§ 1 GOLReg – Richtlinien der Regierungspolitik
Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik. Diese sind von den Ministern bei der Ausübung ihrer Ressortverantwortung zu beachten. Der Ministerpräsident achtet auf die Einheitlichkeit der Regierungspolitik. Maßnahmen von allgemeiner politischer Bedeutung, die die Richtlinienkompetenz berühren, sind mit ihm vorher abzustimmen.