§ 16 GOLR
Geschäftsordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GOLR)
Geschäftsordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GOLR)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
§ 16 GOLR – Einheitliche Vertretung
Die Beschlüsse der Landesregierung sind im Landtag und seinen Ausschüssen sowie in der Öffentlichkeit einheitlich zu vertreten.