§ 15 GOLR
Geschäftsordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GOLR)
Geschäftsordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GOLR)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
§ 15 GOLR – Geschäftsverkehr mit dem Bundesrat
Die von der Landesregierung beschlossenen Anträge werden vom Ministerpräsidenten dem Präsidenten des Bundesrates übersandt. Der Geschäftsverkehr mit den Ausschüssen des Bundesrates obliegt den Ministerien.