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§ 13 GOLR
Geschäftsordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GOLR)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Geschäftsordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GOLR)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: GOLR
Gliederungs-Nr.: 100-4-2
Normtyp: Gesetz

§ 13 GOLR – Niederschriften über die Sitzungen der Landesregierung

Über die Sitzungen der Landesregierung werden von der Staatskanzlei Protokolle gefertigt. Abschriften der Protokolle werden den Ministern, den Parlamentarischen Staatssekretären, den Staatssekretären und dem Regierungssprecher und seinem Stellvertreter umgehend zugesandt. Die Protokolle sind vertraulich zu behandeln.