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§ 12 GOLR
Geschäftsordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GOLR)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Geschäftsordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GOLR)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: GOLR
Gliederungs-Nr.: 100-4-2
Normtyp: Gesetz

§ 12 GOLR – Widerspruchsrecht gegen Beschlüsse

(1) Beschließt die Landesregierung in einer Frage von finanzieller Bedeutung gegen oder ohne die Stimme der Finanzministerin, so kann diese gegen den Beschluss Widerspruch erheben. Dies muss unverzüglich geschehen. Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Angelegenheit in einer weiteren Sitzung der Landesregierung erneut abzustimmen. Die Durchführung der Angelegenheit, der die Finanzministerin widersprochen hat, muss unterbleiben, wenn sie nicht in der neuen Abstimmung in Anwesenheit der Finanzministerin von der Mehrheit der Mitglieder der Landesregierung beschlossen wird und der Ministerpräsident mit der Mehrheit gestimmt hat.

(2) Entsprechendes gilt, wenn der Innenminister gegen einen Gesetz- oder Verordnungsentwurf oder eine Maßnahme der Landesregierung wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Recht, der Justizminister wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Verfassungsrecht des Bundes oder des Landes Widerspruch erhebt.