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§ 10 GOLR
Geschäftsordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GOLR)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Geschäftsordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GOLR)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: GOLR
Gliederungs-Nr.: 100-4-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 GOLR – Kabinettssitzungen

(1) Den Vorsitz bei den Sitzungen der Landesregierung (Kabinettssitzungen) führt der Ministerpräsident, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Ministerpräsident. Ist auch der stellvertretende Ministerpräsident verhindert, so richtet sich die Vertretung nach § 1 Abs. 4. Ist danach keine Regelung getroffen, so führt den Vorsitz der vom Ministerpräsidenten oder dem stellvertretenden Ministerpräsidenten besonders bezeichnete Minister oder mangels solcher Bezeichnung der Minister, der am längsten ununterbrochen der Landesregierung angehört. Haben mehrere Minister die gleiche Amtszeit, so übernimmt unter ihnen der an Lebensjahren älteste Minister den Vorsitz.

(2) Die Landesregierung fasst die Beschlüsse in der Kabinettssitzung. Kann wegen der Eilbedürftigkeit einer Angelegenheit nicht die nächste Kabinettssitzung abgewartet werden, so kann der Ministerpräsident durch den Chef der Staatskanzlei die Zustimmung der Mitglieder der Landesregierung schriftlich einholen. An diesem Verfahren müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder der Landesregierung teilnehmen. Die Beschlüsse sind in der nächsten Kabinettssitzung bekannt zu geben.

(3) Die Kabinettssitzungen sind vertraulich.