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§ 9 GOL
Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Landesrecht Hessen

II. Teil – Die Mitglieder der Landesregierung

Titel: Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: GOL
Gliederungs-Nr.: 13-30
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Geschäftsordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 9 GOL – Teilnahme an Veranstaltungen

(1) 1Von besonders bedeutenden Veranstaltungen unterrichten die Ministerien die Staatskanzlei. 2Erwägt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, persönlich an der Veranstaltung teilzunehmen, so setzt sie oder er sich mit dem zuständigen Mitglied der Landesregierung ins Benehmen.

(2) Ist das zuständige Mitglied der Landesregierung verhindert, an einer Veranstaltung teilzunehmen, oder erscheint seine Anwesenheit nicht erforderlich, so wird die Landesregierung in der Regel von der Leitung der zuständigen nachgeordneten Behörde vertreten.