Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 GOL
Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Landesrecht Hessen

II. Teil – Die Mitglieder der Landesregierung

Titel: Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: GOL
Gliederungs-Nr.: 13-30
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Geschäftsordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 8 GOL – Abwesenheit

(1) Bevor ein Mitglied der Landesregierung deren Sitz länger als drei Tage verlässt, ist die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident unter Angabe einer Anschrift zu unterrichten.

(2) Bei dienstlicher Abwesenheit von mehr als fünf Tagen und bei Auslandsdienstreisen ist die Zustimmung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten einzuholen.

(3) Die Annahme einer Einladung in das Ausland, die an ein Mitglied der Landesregierung in amtlicher Eigenschaft ergangen ist, bedarf der Zustimmung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten.