§ 8 GOL
Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Landesrecht Hessen
II. Teil – Die Mitglieder der Landesregierung
§ 8 GOL – Abwesenheit
(1) Bevor ein Mitglied der Landesregierung deren Sitz länger als drei Tage verlässt, ist die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident unter Angabe einer Anschrift zu unterrichten.
(2) Bei dienstlicher Abwesenheit von mehr als fünf Tagen und bei Auslandsdienstreisen ist die Zustimmung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten einzuholen.
(3) Die Annahme einer Einladung in das Ausland, die an ein Mitglied der Landesregierung in amtlicher Eigenschaft ergangen ist, bedarf der Zustimmung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten.