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§ 7 GOL
Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Landesrecht Hessen

II. Teil – Die Mitglieder der Landesregierung

Titel: Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: GOL
Gliederungs-Nr.: 13-30
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Geschäftsordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 7 GOL – Vertretung

(1) Die Landesregierung regelt die gegenseitige Vertretung ihrer Mitglieder; § 5 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Für die laufenden Geschäfte ihres Geschäftsbereichs werden die jeweiligen Mitglieder der Landesregierung durch die Staatssekretärin oder den Staatssekretär und im Falle von deren oder dessen Verhinderung durch dazu bestimmte Bedienstete vertreten.