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§ 6 GOL
Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Landesrecht Hessen

II. Teil – Die Mitglieder der Landesregierung

Titel: Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: GOL
Gliederungs-Nr.: 13-30
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Geschäftsordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 6 GOL – Zuständigkeit

(1) Jedem Mitglied der Landesregierung steht die Entscheidung in allen zu seiner Zuständigkeit gehörenden Angelegenheiten zu.

(2) 1Zu Beginn jeder Wahlperiode beschließt die Landesregierung über die Verteilung der Geschäfte auf ihre Mitglieder und legt diesen Beschluss dem Landtag vor (Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen). 2Bei Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit entscheidet die Landesregierung. 3Ihr sind Meinungsverschiedenheiten erst dann zu unterbreiten, wenn zwischen den beteiligten Mitgliedern der Landesregierung keine Verständigung zu Stande gekommen ist. 4Vor der Beratung im Kabinett kann die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bei den Beteiligten auf eine Einigung hinwirken.