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§ 3 GOL
Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Landesrecht Hessen

I. Teil – Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident

Titel: Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: GOL
Gliederungs-Nr.: 13-30
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Geschäftsordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 3 GOL – Unterrichtung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten

(1) 1Die übrigen Mitglieder der Landesregierung unterrichten die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten über Maßnahmen und Vorhaben, die für die Bestimmung der Richtlinien der Regierungspolitik und für die Leitung der Geschäfte der Landesregierung von Bedeutung sind. 2Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann Auskünfte verlangen.

(2) Hält ein Mitglied der Landesregierung eine Erweiterung oder Änderung der Richtlinien der Regierungspolitik für erforderlich, unterrichtet es die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten und bittet um Entscheidung.

(3) Maßnahmen von allgemeiner politischer Bedeutung auf einem Gebiet, für das noch keine Richtlinien bestimmt sind, bedürfen der Zustimmung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten.

(4) In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten einzuholen.