Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
III. Teil – Die Landesregierung
§ 28 GOL – Interessenkollision
1Ein Mitglied der Landesregierung enthält sich der Wahrnehmung der ihm nach dieser Geschäftsordnung obliegenden Aufgaben, wenn es selbst oder wenn Angehörige im Sinne des § 20 Abs. 5 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes durch die Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen können; dies gilt auch für die Beratung und Beschlussfassung im Kabinett oder im Umlaufverfahren. 2Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen nach Satz 1 gegeben sind, so entscheidet die Landesregierung ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds über dessen Teilnahme an der Beratung und Beschlussfassung der betreffenden Angelegenheit im Kabinett. 3Im Fall der Aufgabenwahrnehmung außerhalb des Kabinetts entscheidet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident. 4Ist sie oder er selbst betroffen, entscheidet die Landesregierung.