Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 15 GOL
Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Landesrecht Hessen

III. Teil – Die Landesregierung

Titel: Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: GOL
Gliederungs-Nr.: 13-30
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Geschäftsordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 15 GOL – Vorbereitung der Kabinettsitzungen

(1) 1Die Sitzungstermine der Landesregierung werden nach näherer Anweisung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten von der Chefin oder dem Chef der Staatskanzlei festgesetzt. 2Sie oder er veranlasst die Einladung unter Übersendung der Tagesordnung.

(2) 1Die Staatskanzlei übersendet die Unterlagen unverzüglich allen Mitgliedern der Landesregierung. 2Zwischen der Übersendung einer Vorlage und ihrer Beratung soll mindestens eine Woche liegen. 3Ist die Frist nicht eingehalten, so ist die Angelegenheit auf Antrag eines Mitglieds der Landesregierung von der Tagesordnung abzusetzen, es sei denn, dass die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident eine sofortige Beratung für notwendig hält.