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§ 13 GOL
Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Landesrecht Hessen

III. Teil – Die Landesregierung

Titel: Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: GOL
Gliederungs-Nr.: 13-30
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Geschäftsordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 13 GOL – Planungsausschuss

(1) 1So weit Vorlagen an die Landesregierung Angelegenheiten der Landesentwicklungsplanung betreffen, werden sie vom Planungsausschuss der Landesregierung beraten und danach über die Vorkonferenz (§ 14) der Landesregierung zugeleitet. 2Der Planungsausschuss ist darüber hinaus für die Koordinierung aller Angelegenheiten zuständig, die für die Landesentwicklungsplanung von Bedeutung sind. § 6 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) 1Dem Planungsausschuss gehören die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie die Planungsbeauftragten der Ministerien an. 2Der Vorsitz und die Geschäftsführung liegen bei dem für Landesentwicklung zuständigen Ministerium. 3Zur Vorbereitung der Beratungen können Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen eingesetzt werden.