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§ 12 GOL
Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Landesrecht Hessen

III. Teil – Die Landesregierung

Titel: Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: GOL
Gliederungs-Nr.: 13-30
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Geschäftsordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 12 GOL – Zeichnung von Urkunden

(1) 1So weit die Landesregierung für die Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen oder Beamten zuständig ist, zeichnet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident die Urkunden, die Ämter der Besoldungsgruppen B 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und höher oder vergleichbare Ämter der Besoldungsordnungen C und R betreffen. 2Im Übrigen zeichnet das Mitglied der Landesregierung, in dessen Geschäftsbereich die Maßnahme erfolgt; im Falle der Verhinderung zeichnet die Staatssekretärin oder der Staatssekretär.

(2) Hat die Landesregierung die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen oder Beamten dem zuständigen Mitglied der Landesregierung übertragen, so zeichnet dieses die Urkunden, soweit die Befugnis nicht weiter übertragen ist.