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§ 15 GO VerfGH
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin
Landesrecht Berlin

Zweiter Teil – Verfahrensergänzende Vorschriften

Titel: Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: GO VerfGH,BE
Gliederungs-Nr.: 1103-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 GO VerfGH – Verzögerungsbeschwerde

(1) Eine Stellungnahme nach § 58c Abs. 1 VerfGHG ist in der Regel nach Aufforderung durch das berichterstattende Mitglied des Verzögerungsbeschwerdeverfahrens vorzulegen.

(2) Das berichterstattende Mitglied des Verzögerungsbeschwerdeverfahrens kann die Akten des beanstandeten Verfahrens beiziehen, soweit die Akteneinsicht nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ausgeschlossen ist.