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§ 1 GO VerfGH
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin
Landesrecht Berlin

Erster Teil – Organisation und Verwaltung

Titel: Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: GO VerfGH,BE
Gliederungs-Nr.: 1103-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 GO VerfGH – Plenum

(1) 1Die Präsidentin unterrichtet im Rahmen der ihr obliegenden Aufgaben (§ 10 Abs. 1 VerfGHG) die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes über alle wichtigen, den Verfassungsgerichtshof oder dessen Mitglieder betreffenden Vorgänge. 2Fragen von grundsätzlicher Bedeutung wird sie mit der Gesamtheit der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes (Plenum) beraten.

(2) 1Die Präsidentin beruft das Plenum des Verfassungsgerichtshofes nach Bedarf ein. 2Sie ist hierzu verpflichtet, wenn der Vizepräsident oder mindestens drei Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes unter Angabe des Beratungsgegenstandes dies verlangen.