Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 8 GO-RefG
Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - GO-Reformgesetz
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - GO-Reformgesetz
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: GO-RefG,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

Art. 8 GO-RefG – VIII Änderung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.

2022

Das Gesetz über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 7 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "§ 7
      Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Prüfung".

    2. b)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Für die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Prüfung der Versorgungskasse gelten die Vorschriften der Eigenbetriebe der Gemeinden sinngemäß. Die Satzung kann Abweichendes bestimmen, soweit dies wegen der Besonderheiten der Kasse erforderlich ist. Über den Wirtschaftsplan beschließt der Verwaltungsrat."

    3. c)

      Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

      "Die Prüfung hat sich auf die gesamte Wirtschaftsführung der Versorgungskasse zu erstrecken."

    4. d)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluss fest; zugleich entscheidet er über die Entlastung des Leiters der Versorgungskasse. Von der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Jahresabschluss und von einer Auslegung des Jahresabschlusses kann abgesehen werden."

  2. 2.

    § 22 erhält folgende Fassung:

    "§ 22
    Finanzwirtschaft

    Für die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und das Prüfungswesen gilt § 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Verwaltungsrates der Kassenausschuss tritt."

  1. 3.

    § 27 wird geändert wie folgt:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "§ 27
      Wirtschaftsführung und Prüfung der örtlichen Zusatzversorgungskassen".

    2. b)

      In § 27 wird das Wort "Haushaltswirtschaft" durch das Wort "Wirtschaftsführung" ersetzt.

    3. c)

      § 27 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

      "2. bei der Prüfung des Jahresabschlusses tritt an die Stelle des Rechnungsprüfungsausschusses der Kassenausschuss, der sich für die Durchführung der Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung des Trägers oder eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedient,".