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Art. 7 GO-RefG
Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - GO-Reformgesetz
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - GO-Reformgesetz
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: GO-RefG,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

Art. 7 GO-RefG – VII Änderung des Landesbeamtengesetzes

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.

2030

Das Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 242), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Nach § 102g wird folgender § 102h eingefügt:

    "§ 102h
    Übertragung von Aufgaben der Personalverwaltung

    (1) Der Dienstherr kann Aufgaben der Personalverwaltung zur Durchführung auf eine personalverwaltende Stelle eines anderen Dienstherrn übertragen. Die Aufgabenübertragung kann sich auf die Durchführung von Widerspruchsverfahren und die Vertretung des Dienstherrn in gerichtlichen Verfahren erstrecken. Der Dienstherr darf die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Personalaktendaten an die personalverwaltende Stelle übermitteln.

    (2) Die mit der Durchführung beauftragte personalverwaltende Stelle handelt in Vertretung des die Aufgabe übertragenden Dienstherrn.

    (3) Für die mit der Durchführung beauftragte personalverwaltende Stelle gelten die Regelungen der §§ 102 bis 102g entsprechend.

    (4) Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend für die Tätigkeit der kommunalen Versorgungskassen gemäß Gesetz über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen.

    (5) Der Dienstherr kann sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen der Beihilfebearbeitung nach § 88 auch geeigneter Stellen außerhalb des öffentlichen Dienstes bedienen und diesen die zur Beihilfebearbeitung erforderlichen Daten übermitteln. Die beauftragte Stelle darf die Daten, die ihr im Rahmen der Beihilfebearbeitung bekannt werden, nur für diesen Zweck verarbeiten. § 102a und 102f Abs. 2 sowie § 11 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), gelten entsprechend."

  2. 2.

    § 195 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

      "(1) Auf die Bürgermeister finden die für die Beamten allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

      (2) Bürgermeister sind Wahlbeamte in einem Beamtenverhältnis auf Zeit. Sie sind nicht verpflichtet, sich einer Wiederwahl zu stellen."

    2. b)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Das Beamtenverhältnis wird mit dem Tage der Annahme der Wahl, frühestens mit dem Ausscheiden des Vorgängers aus dem Amt, begründet (Amtsantritt) und bedarf keiner Ernennung. Es endet mit Ablauf der Wahlzeit. Diese beträgt sechs Jahre, beginnend mit dem Amtsantritt. Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nichtig, wenn die ihr zugrunde liegende Wahl unwirksam ist; § 14 Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung."

    3. c)

      Absatz 4 Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

      "Für Bürgermeister gilt keine Altersgrenze. Auf den Eintritt in den Ruhestand finden §§ 44 und 45 Abs. 4 keine Anwendung."

    4. d)

      In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort "ferner" gestrichen.

    5. e)

      In Absatz 4 Satz 3 Nr. 1 wird das Wort "abgeleistet" durch das Wort "erreicht" ersetzt.

    6. f)

      In Absatz 4 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 angefügt:

      "Die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des Satzes 3 Nr. 1 schließt neben den kraft Gesetzes zu berücksichtigenden Zeiten auch solche Zeiten ein, die durch Ermessensentscheidung als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt worden sind."

    7. g)

      In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "abberufene oder" sowie in Satz 2 die Wörter "Erreichen der Altersgrenze oder mit" gestrichen.

    8. h)

      Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Das Komma wird gestrichen und die Wörter "Abberufung oder" werden durch die Wörter "oder bei" ersetzt.

      2. bb)

        Der Klammerzusatz "§ 66 Abs. 6" wird durch den Klammerzusatz "§ 66 Abs. 8" ersetzt.

    9. i)

      In Absatz 7 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe "§ 66 Abs. 7" durch die Angabe "§ 66 Abs. 9" ersetzt.