§ 53 GO NRW
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
5. Teil – Der Rat
§ 53 GO NRW – Behandlung der Ratsbeschlüsse
(1) Beschlüsse, die die Durchführung der Geschäftsordnung betreffen, führt der Bürgermeister aus. Wenn er persönlich betroffen ist, handelt der Stellvertreter.
(2) Beschlüsse, die
- a)
die Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinde gegen den Bürgermeister,
- b)
die Amtsführung des Bürgermeisters,
betreffen, führt der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters aus.