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§ 38 GO NRW
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

4. Teil – Bezirke und Ortschaften

Titel: Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GO NRW
Gliederungs-Nr.: 2023
Normtyp: Gesetz

§ 38 GO NRW – Bezirksverwaltungsstellen in den kreisfreien Städten

(1) Für jeden Stadtbezirk ist eine Bezirksverwaltungsstelle einzurichten. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass eine Bezirksverwaltungsstelle für mehrere Stadtbezirke zuständig ist oder dass im Stadtbezirk gelegene zentrale Verwaltungsstellen die Aufgaben einer Bezirksverwaltungsstelle miterfüllen.

(2) In der Bezirksverwaltungsstelle sollen im Rahmen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung Dienststellen so eingerichtet und zusammengefasst werden, dass eine möglichst ortsnahe Erledigung der Verwaltungsaufgaben gewährleistet ist. Die Befugnisse, die dem Oberbürgermeister nach § 62 und § 73 zustehen, bleiben unberührt.

(3) Bei der Bestellung des Leiters einer Bezirksverwaltungsstelle ist die Bezirksvertretung anzuhören. Der Leiter der Bezirksverwaltungsstelle oder sein Stellvertreter ist verpflichtet, an den Sitzungen der Bezirksvertretung teilzunehmen.