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§ 1 GO NRW
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

1. Teil – Grundlagen der Gemeindeverfassung

Titel: Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GO NRW
Gliederungs-Nr.: 2023
Normtyp: Gesetz

§ 1 GO NRW – Wesen der Gemeinden

(1) Die Gemeinden sind die Grundlage des demokratischen Staatsaufbaues. Sie fördern das Wohl der Einwohner in freier Selbstverwaltung durch ihre von der Bürgerschaft gewählten Organe. Sie handeln zugleich in Verantwortung für die zukünftigen Generationen.

(2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften.