Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 95 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

XIV. – Niederschrift der Beratungen und Beurkundung ihrer Ergebnisse

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2010,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 95 GO LT 2010 – Plenarprotokoll (1)

(1) Red. Anm.:

siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)

(1) Über jede Sitzung des Landtages wird ein Wortprotokoll angefertigt. Die Plenarprotokolle werden gedruckt und an die Abgeordneten, die Fraktionen, die Mitglieder der Landesregierung, den Präsidenten des Landesrechnungshofes, die Landesbeauftragten im Sinne von Artikel 74 der Verfassung des Landes Brandenburg sowie den Rat für sorbische (wendische) Angelegenheiten verteilt. Das Plenarprotokoll enthält:

  1. 1.

    Inhaltsübersicht,

  2. 2.

    Wiedergabe alles Gesprochenen,

  3. 3.

    die Namen der Redner,

  4. 4.

    die zu den einzelnen Gegenständen gefassten Beschlüsse in ihrem Wortlaut mit dem Abstimmungsergebnis,

  5. 5.

    alle ausdrücklich zur Niederschrift abgegebenen Erklärungen,

  6. 6.

    die Abstimmungslisten namentlicher Abstimmungen,

  7. 7.

    die Anwesenheitslisten gemäß § 3 Absatz 3.

(2) Jeder Redner erhält vor dem Druck die stenografisch aufgenommene Niederschrift seiner Rede zur Durchsicht und etwa erforderlichen Berichtigung zugestellt.

(3) Die gedruckte Rede soll eine getreue Wiedergabe des gesprochenen Wortes sein. Der Redner ist daher nur berechtigt, Unrichtigkeiten und sprachliche Fehler zu beseitigen. Berichtigungen dürfen den Sinn der Rede oder ihrer einzelnen Teile nicht ändern.

(4) Wird die stenografisch aufgenommene Niederschrift vom Redner nicht innerhalb eines Tages zurückgesandt, wird diese mit dem Vermerk "Vom Redner nicht überprüft" unverändert in Druck gegeben.

(5) Wird die Berichtigung beanstandet und keine Verständigung mit dem Redner erzielt, ist die Entscheidung des Präsidenten einzuholen.

(6) Die Fraktionen und die Landesregierung erhalten vor der Prüfung der Reden durch die Redner eine vorläufige stenografisch aufgenommene Niederschrift zur internen Unterrichtung. Aus der vorläufigen stenografisch aufgenommenen Niederschrift darf nur vom Redner selbst wörtlich zitiert werden.