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§ 80 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

XI. – Die Ausschüsse und Enquete-Kommissionen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2010,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 80 GO LT 2010 – Öffentlichkeit, Vertraulichkeit, Pressekonferenzen der Ausschüsse (1)

(1) Red. Anm.:

siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)

(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann für einzelne Sitzungen, Verhandlungsgegenstände oder Beratungen auf Beschluss des Ausschusses ausgeschlossen werden. Widerspricht ein Mitglied des Ausschusses, so erfordert der Ausschluss der Öffentlichkeit eine Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls und der öffentlichen Sicherheit oder schutzwürdige Interessen Einzelner dies erfordern.

(3) Die Öffentlichkeit gilt als hergestellt, wenn Zuhörern und den Vertretern der Medien nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Plätze der Zutritt gestattet wird. Besuchern wird der Zutritt nur aufgrund besonderer Einlasskarten und Vertretern der Medien aufgrund ihres Presseausweises gewährt.

(4) Abweichend von Absatz 1 sind die Sitzungen des Petitionsausschusses grundsätzlich nichtöffentlich. Die Öffentlichkeit kann hergestellt werden, wenn der Ausschuss dies mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Ausschuss eine ihm vom Petitionsausschuss mit der Bitte um Stellungnahme zugeleitete Petition behandelt.

(5) Die Ausschüsse können für die Gesamtheit oder für Teile ihrer Verhandlungen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Vertraulichkeit beschließen.

(6) An Pressekonferenzen, die auf Beschluss eines Ausschusses abgehalten werden, ist mindestens ein Vertreter jeder Fraktion zu beteiligen. Entsprechendes gilt für Presseerklärungen, die im Namen des Ausschusses gegeben werden.