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§ 47 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

VIII. – Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2010,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 47 GO LT 2010 – Weitere Lesung (1)

(1) Red. Anm.:

siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)

(1) Eine weitere Lesung ist erforderlich, wenn die Landesregierung oder der Präsident des Landtages dies beantragen.

(2) Der Landtag kann eine zusätzliche Ausschussberatung beschließen. Die Überweisung an den zuständigen Ausschuss kann auch ohne Beschluss des Landtages durch den Präsidenten erfolgen.