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§ 46 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

VIII. – Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2010,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 46 GO LT 2010 – Dritte Lesung (1)

(1) Red. Anm.:

siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)

(1) Eine dritte Lesung findet in den Fällen des § 42 Absatz 3 sowie auf Antrag einer Fraktion oder eines Fünftels der Mitglieder des Landtages statt. Dieser Antrag muss vor Schluss der Aussprache in der zweiten Lesung schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden.

(2) Zur Vorbereitung der dritten Lesung kann der Landtag die Überweisung des Gesetzentwurfes an einen oder mehrere Ausschüsse beschließen. Die dritte Lesung kann auch unmittelbar nach Schluss der zweiten Lesung oder nach Verteilung des Ausschussberichtes erfolgen, wenn nicht eine Fraktion oder ein Fünftel der Mitglieder des Landtages widerspricht. Auf Verlangen der Antragsteller ist der Gesetzentwurf an mindestens einen Ausschuss zu überweisen. Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.

(3) Am Schluss der dritten Lesung wird über die Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfes abgestimmt. Bei Vorliegen von Änderungsanträgen findet § 45 Absatz 4 entsprechende Anwendung.