§ 20 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
V. – Sitzungen des Landtages
§ 20 GO LT 2010 – Sitzungsleitung und Erledigung vor Eintritt in die Tagesordnung (1)
(1) Red. Anm.:
siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)
(1) Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.
(2) Vor Eintritt in die Tagesordnung werden die Anzeigen des Präsidenten behandelt:
- 1.
das Eintreten und Ausscheiden von Abgeordneten,
- 2.
die Namen der Fraktionsvorsitzenden, ihrer Stellvertreter, der Parlamentarischen Geschäftsführer sowie Veränderungen in der Mitgliedschaft in den Fraktionen,
- 3.
die Mitteilungen des Präsidenten über die in den Ausschüssen erfolgten Wahlen,
- 4.
Abwesenheit von Mitgliedern der Landesregierung und deren Vertretung.