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§ 97 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

XIV. – Niederschrift der Beratungen und Beurkundung ihrer Ergebnisse

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2005,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 97 GO LT 2005 – Ausfertigung und Zustellung (1)

Die vom Landtag gefassten Beschlüsse werden durch den Präsidenten ausgefertigt und, soweit sie Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Landesregierung betreffen, dem Ministerpräsidenten zugestellt.

(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)