Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
XI. – Die Ausschüsse und Enquete-Kommissionen
§ 80 GO LT 2005 – Teilnahme der Abgeordneten an Ausschusssitzungen (1)
(1) In den Ausschüssen ist das ordentliche Mitglied und bei dessen Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied stimmberechtigt. Sind auch die stellvertretenden Mitglieder verhindert, kann im Einzelfall die Stellvertretung durch jedes Mitglied derselben Fraktion ausgeübt werden, wenn dies dem Vorsitzenden des Ausschusses angezeigt wird; dies gilt nur für die Ausschüsse, deren Mitglieder gemäß § 75 Abs. 2 bestimmt wurden.
(2) Abgeordnete, die dem Ausschuss nicht angehören, können an Ausschusssitzungen als Zuhörer teilnehmen. Werden von ihnen gestellte Anträge behandelt, haben sie beratende Stimme.
(3) Jede Fraktion kann zu einer Ausschusssitzung bis zu zwei Fraktionsmitarbeiter entsenden, die an der Sitzung ohne Rederecht teilnehmen können.
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)