§ 48 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
VIII. – Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände
§ 48 GO LT 2005 – Weitere Lesung (1)
(1) Eine weitere Lesung ist erforderlich, wenn die Landesregierung oder der Präsident des Landtages dies beantragen.
(2) Der Landtag kann eine zusätzliche Ausschussberatung beschließen. Die Überweisung an den zuständigen Ausschuss kann auch ohne Beschluss des Landtages durch den Präsidenten erfolgen.
(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)