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§ 46 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

VIII. – Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2005,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 46 GO LT 2005 – Einzelberatung und Einzelabstimmung in der zweiten Lesung (1)

(1) Auf Antrag einer Fraktion oder eines Fünftels der Mitglieder des Landtages kann die zweite Lesung als Einzelaussprache und Einzelabstimmung durchgeführt werden. Hierbei wird der Reihenfolge nach über jede Bestimmung, die Abschnittsüberschriften und zuletzt über Einleitung und Überschrift beraten und abgestimmt. Auf Beschluss des Landtages kann die Reihenfolge geändert, die Aussprache über mehrere Einzelbestimmungen verbunden, die Aussprache über Teile einer Einzelbestimmung oder über Änderungsanträge zu denselben Gegenständen getrennt werden. Nach Schluss jeder Aussprache wird abgestimmt.

(2) Auf Beschluss des Landtages kann ein Gesetzentwurf vor der Schlussabstimmung ganz oder teilweise an einen Ausschuss überwiesen werden. Die Überweisung eines Gesetzentwurfes kann auch an einen anderen Ausschuss als den, dem er zuerst vorlag, erfolgen. Auch bereits erledigte Teile können überwiesen werden.

(3) Die Schlussabstimmung erfolgt nach § 45 Abs. 3.

(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)