§ 43 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
VIII. – Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände
§ 43 GO LT 2005 – Dringlichkeitsanträge (1)
(1) Dringlichkeitsanträge sind:
- 1.ein Antrag auf Beschlussfassung über ein konstruktives Misstrauensvotum,
- 2.ein Antrag des Ministerpräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen,
- 3.ein Antrag auf Abwahl eines Mitgliedes des Präsidiums,
- 4.Anträge auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen und Abwahl des Vorsitzenden eines Untersuchungsausschusses,
- 5.Anträge auf Herstellung der Immunität.
(2) Dringlichkeitsanträge sind bevorzugt auf die nächste Tagesordnung zu setzen. Die in Verfassung, Gesetz oder in dieser Geschäftsordnung geregelten Fristen für Anträge gemäß Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 bleiben unberührt.
(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)