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§ 43 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

VIII. – Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2005,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 43 GO LT 2005 – Dringlichkeitsanträge (1)

(1) Dringlichkeitsanträge sind:

  1. 1.
    ein Antrag auf Beschlussfassung über ein konstruktives Misstrauensvotum,
  2. 2.
    ein Antrag des Ministerpräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen,
  3. 3.
    ein Antrag auf Abwahl eines Mitgliedes des Präsidiums,
  4. 4.
    Anträge auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen und Abwahl des Vorsitzenden eines Untersuchungsausschusses,
  5. 5.
    Anträge auf Herstellung der Immunität.

(2) Dringlichkeitsanträge sind bevorzugt auf die nächste Tagesordnung zu setzen. Die in Verfassung, Gesetz oder in dieser Geschäftsordnung geregelten Fristen für Anträge gemäß Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)