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§ 32 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

VI. – Redeordnung

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2005,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 32 GO LT 2005 – Zutrittsrecht und Worterteilung an Dritte (1)

(1) Der Präsident des Landesverfassungsgerichtes, der Präsident des Landesrechnungshofes und der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht haben zu den Sitzungen des Landtages Zutritt.

(2) Der Präsident kann dem Präsidenten des Landesrechnungshofes, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht, dem Chef der Staatskanzlei für solche Angelegenheiten, die zu dem Aufgabenbereich der Staatskanzlei gehören, sowie in Abwesenheit eines zuständigen Ministers dessen Staatssekretär das Wort erteilen. Die Wortmeldung ist dem Präsidenten vorher anzuzeigen.

(3) In der Fragestunde hat jeder Abgeordnete das Recht zu verlangen, dass seine Anfrage von einem Mitglied der Landesregierung beantwortet wird. Dieses Begehren ist dem Präsidenten vorher schriftlich anzuzeigen.

(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)