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§ 28 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

VI. – Redeordnung

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2005,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 28 GO LT 2005 – Rededauer (1)

(1) Die Zeitdauer für die Aussprache über einen Beratungsgegenstand kann auf Beschluss des Präsidiums oder auf Vorschlag des Präsidenten durch den Landtag begrenzt werden. Dabei sind die empfohlenen Redezeiten in der Anlage 4 zu Grunde zu legen. Überschreitet ein Mitglied der Landesregierung die empfohlene Redezeit, kann jede Fraktion die gleiche zusätzliche Redezeit beanspruchen.

(2) Spricht ein Abgeordneter über die festgesetzte Redezeit hinaus, kann ihm der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen. Ausführungen, die der Redner macht, nachdem ihm das Wort entzogen ist, werden in das Plenarprotokoll nicht aufgenommen.

(3) Ist einem Redner das Wort entzogen, darf er es zu demselben Beratungsgegenstand in derselben Sitzung nicht wieder erhalten.

(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)