§ 16 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
IV. – Der Präsident und das Präsidium
§ 16 GO LT 2005 – Sitzungspräsidium (1)
(1) Das Sitzungspräsidium des Landtages besteht aus dem amtierenden Präsidenten und den amtierenden Schriftführern.
(2) Die Schriftführer, deren Zahl durch das Präsidium bestimmt wird, werden von den Fraktionen benannt.
(3) Die Schriftführer unterstützen den Präsidenten. Sie beurkunden die Beratungen, führen die Rednerliste und sind dem Präsidenten bei der Feststellung der Abstimmungsergebnisse behilflich. Der Präsident bestimmt den Einsatz der Schriftführer. Er kann sie mit weiteren Aufgaben betrauen.
(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)