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§ 15 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

IV. – Der Präsident und das Präsidium

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2005,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 GO LT 2005 – Aufgaben des Präsidiums (1)

(1) Das Präsidium hat die Aufgabe, den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen und die Verständigung zwischen den Fraktionen herbeizuführen. Es beschließt den Sitzungs- und Terminplan des Landtages und seiner Gremien sowie den Entwurf der Tagesordnung für die jeweilige Plenarsitzung.

(2) Das Präsidium beschließt über die allgemeinen Angelegenheiten der Abgeordneten und der Landtagsverwaltung, soweit sie nicht dem Präsidenten vorbehalten oder anderweitig geregelt sind, insbesondere stellt es den Voranschlag des Haushaltsplanes für den Landtag fest.

(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)