§ 14 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
IV. – Der Präsident und das Präsidium
§ 14 GO LT 2005 – Einberufung des Präsidiums (1)
(1) Der Präsident beruft das Präsidium ein und leitet seine Beratungen.
(2) Das Präsidium ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel seiner Mitglieder es schriftlich beantragt.
(3) Bei seinen Beratungen muss mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.
(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)