§ 13 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
IV. – Der Präsident und das Präsidium
§ 13 GO LT 2005 – Vertretung des Präsidenten (1)
(1) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten. Sind der Präsident und der Vizepräsident verhindert, geht das Vertretungsrecht auf die anderen Mitglieder des Präsidiums in der Reihenfolge der Stärke der Fraktionen über.
(2) Der ständige Vertreter des Präsidenten in der Landtagsverwaltung ist der Direktor des Landtages. Er hat Zutritt zu den Sitzungen des Präsidiums und aller Ausschüsse.
(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)