§ 12 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
IV. – Der Präsident und das Präsidium
§ 12 GO LT 2005 – Aufgaben des Präsidenten (1)
(1) Der Präsident vertritt den Landtag nach außen. Er ernennt und entlässt die Beschäftigten des Landtages. Er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme in den Räumen des Landtages darf nur mit Einwilligung des Landtagspräsidenten vorgenommen werden.
(2) Der Präsident wahrt die Würde und Rechte des Landtages, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung des Hauses. Er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen.
(3) Der Präsident verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Landtages nach Maßgabe des Haushaltsplanes.
(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)